E-Barrierefreiheit: ein Grundrecht im digitalen Zeitalter
27.02.2026
Der Zugang zu Informationen, die Erledigung administrativer Angelegenheiten, die Anmeldung zu einer Weiterbildung oder ein Online-Einkauf gehören heute zum Alltag. Sind diese digitalen Dienstleistungen nicht barrierefrei, entstehen neue Hürden, die bestehende Ungleichheiten für Menschen mit Behinderungen verstärken. E-Barrierefreiheit ist daher ein zentrales Element einer inklusiven Gesellschaft.
Im Kanton Wallis ist der rechtliche Rahmen klar definiert. Die Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (ODIPH, SGS 850.60) verpflichtet den Kanton, die Gemeinden sowie die mit kantonalen oder kommunalen öffentlichen Aufgaben betrauten Organe, ihre Internetauftritte gemäss anerkannten nationalen und internationalen Standards barrierefrei zu gestalten. Artikel 33 hält fest, dass E-Barrierefreiheit keine Option, sondern eine verbindliche Verpflichtung ist. Zur Unterstützung der Umsetzung stellt der Leitfaden zur E-Barrierefreiheit, der auf der Website des Büros für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verfügbar ist, konkrete Empfehlungen und bewährte Praxisbeispiele zur Verfügung.
Ein weiteres starkes Signal setzt das Regierungsprogramm des Kantons Wallis: Es ist erstmals auch in Leichter Sprache verfügbar. Dieses Zugänglichkeitsniveau umfasst die Überprüfung durch Menschen mit Behinderungen und fördert deren Verständnis der Inhalte.
Auf Bundesebene sieht die Verordnung über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BehiV, SR 151.31) ebenfalls die Barrierefreiheit digitaler Leistungen vor. Die laufende Revision des Behindertengleichstellungsgesetzes wird diese Entwicklung weiter stärken. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom Dezember 2024 zur Gesetzesrevision angekündigt, sollen künftig sämtliche digitalen Dienstleistungen einbezogen werden, einschliesslich jener privater Anbieter.
Auf europäischer Ebene ist der European Accessibility Act seit 2025 vollständig in Kraft. Er markiert einen bedeutenden Wendepunkt: Digitale Barrierefreiheit wird zur verbindlichen Anforderung für öffentliche und private Akteure sowie für sämtliche digitalen Produkte. Dazu zählen nicht nur Websites und Anwendungen, sondern auch Computer und Betriebssysteme, audiovisuelle Medien, E-Books, Bankdienstleistungen (insbesondere Geldautomaten) sowie Reisedienstleistungen, namentlich Selbstbedienungsterminals im öffentlichen Verkehr. Derzeit betrifft dies Schweizer Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem europäischen Markt anbieten.
Gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten, Autonomie zu stärken und eine digitale Welt im Dienst aller zu gestalten, ist eine demokratische Verpflichtung. E-Barrierefreiheit muss von Anfang an mitgedacht und konsequent in bestehende wie neue Produkte und Dienstleistungen integriert werden. Heute mehr denn je ist sie als Standard und als Recht zu verstehen.